Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietvertragsbedingungen
Vertragspartner
1. Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen, eventuell auch mit Unterstützung einer Agentur, in diesem Fall Ocean Yacht Charter.
2. Falls eine Agentur eingeschaltet wird, agiert diese lediglich als Vermittler.
Zahlungen, Stornierung, Nichtantritt durch den Mieter
1. Sofern im Vertrag nichts anderes steht, ist die Anzahlung des Mietpreises innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsabschluss fällig. Der Restbetrag muss sechs Wochen vor Beginn des Törns bezahlt werden. Die Zahlungen sollten innerhalb der genannten Fristen erfolgen.
2. Der Vermieter kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Falls das passiert, werden eventuell bereits gezahlte Beträge, eventuell auch über die Agentur, umgehend an den Mieter zurückerstattet.
3. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Der Vermieter oder die Agentur stellen gerne Informationen zu passenden Versicherungen bereit.
Pflichten seitens des Vermieters
1. Die gebuchte Yacht wird dem Mieter sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.
2. Falls die Yacht zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden kann, zum Beispiel wegen eines Unfalls oder weil sie nicht seetüchtig ist, kann der Vermieter eine gleichwertige Ersatzyacht bereitstellen. Falls die Ersatzyacht Mängel hat, bleiben die Gewährleistungsansprüche des Mieters bestehen.
Verpflichtungen, welche der Mieter hiermit zusichert:
1. Der Mieter soll die Grundsätze der guten Seemannschaft einhalten.
2. Er sollte die Seemannschaft beherrschen und ausreichend Erfahrung in der Führung einer Yacht haben oder einen verantwortlichen Skipper stellen. Falls der Mieter oder sein Skipper keinen passenden Führerschein oder Befähigungsnachweis besitzen, kann der Vermieter die Übergabe der Yacht verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Mieters stellen.
3. Der Mieter muss die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes beachten und An- sowie Abmeldungen beim Hafenmeister vornehmen.
4. Die Yacht darf nicht für gewerbliche Zwecke genutzt, keine fremden Passagiere mitgenommen, nicht an Dritte verliehen oder vermietet werden, und keine gefährlichen Güter transportiert werden.
5. Das Seegebiet darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters verlassen werden.
6. Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung sind nicht erlaubt.
7. Die Yacht und die Ausrüstung sind pfleglich zu behandeln. Die Yacht darf nur mit Bootsschuhen betreten werden. Das Logbuch ist in einfacher Form zu führen, und vor Törn-Beginn sollten sich die Mieter über die Gegebenheiten des Fahrgebiets informieren.
8. Bei Windstärken ab 7 Bft. sollte die Yacht nicht den schützenden Hafen verlassen.
9. Nach dem Törn ist die Yacht in einem einwandfreien, ordentlichen, aufgeklarten und vollgetankten Zustand zurückzugeben. Andernfalls werden Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. Bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder anderen außergewöhnlichen Vorkommnissen muss der Vermieter unverzüglich informiert werden. Bei Schäden an Personen oder Schiff ist eine Niederschrift zu erstellen und eine Gegenbestätigung zu sichern.
11. Im Falle einer Havarie sollte die Yacht immer mit eigener Leine abgeschleppt werden; es dürfen keine Vereinbarungen über Abschleppkosten getroffen werden.
12. Der Zustand des Schiffs sowie die Vollständigkeit der Ausrüstung sind bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen und zu bestätigen.
13. Beanstandungen sind unverzüglich beim Stützpunkt zu melden und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
14. Ggf. sind gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare vor Übergabe zu unterzeichnen.
Pflichten des Mieters bezüglich Reparaturen und Wartung
1. Reparaturen, die mehr als 100 € kosten, benötigen grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Kosten für Reparaturen, die durch Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vermieter erstattet, wenn du die quittierte Rechnung vorlegst.
2. Der Mieter ist verantwortlich dafür, täglich den Ölstand, den Kühlwasserstand und die Bilgen zu überprüfen. Außerdem sollte der Kühlwasseraustritt laufend kontrolliert werden. Schäden durch Trockenlaufen des Motors sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso darf der Motor bei einer Schräglage von über 10 Grad unter Segeln nicht benutzt werden, da er sonst kein Wasser und Öl mehr bekommt
Regelungen bzgl. der verspäteten Bereitstellung der Yacht und möglicher Ersatzansprüche
1. Wenn die Yacht oder eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin vom Vermieter bereitgestellt wird, kann der Mieter frühestens 24 Stunden später vom Vertrag zurücktreten. Dabei erhält er alle geleisteten Zahlungen vollständig zurück. Bei einer Charterdauer von zwei Wochen oder mehr erhöht sich diese Frist um jeweils 24 Stunden pro zusätzliche Woche.
2. Weitere Ersatzansprüche des Mieters, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen. Wenn der Mieter nicht vom Vertrag zurücktritt, hat er Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Charterpreises für die Zeit, in der die Yacht später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht oder Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen und die Nutzung weiterhin zumutbar machen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung des Mietpreises ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters entstehen, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters oder vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
2. Für Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern bei den bereitgestellten nautischen Hilfsmitteln wie Seekarten, Handbüchern, Kompassen oder Funkpeilern entstehen, haftet der Vermieter nicht.
3. Ansprüche des Mieters, die sich auf die Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall beziehen, die während der Charterzeit durch den Mieter oder Dritte verursacht wurden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur, die als Vermittler tätig ist, haftet nur dann, wenn sie bei der Vermittlungsleistung grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Sie ist jedoch nicht verantwortlich für die tatsächliche Erbringung der Leistung, die sie vermittelt oder besorgt hat. Das bedeutet, dass die Haftung auf schwerwiegende Fehler beschränkt ist, während sie bei der Erfüllung der eigentlichen Leistung keine Verantwortung trägt.
Haftung des Mieters
1. Der Mieter ist für Handlungen und Unterlassungen, bei denen der Vermieter von Dritten haftbar gemacht wird, verantwortlich. Er stellt den Vermieter von allen rechtlichen Folgen und Kosten frei. Außerdem übernimmt der Mieter die Yacht auf eigene Verantwortung.
2. Verlassen des vereinbarten Rückgabeortes: Wenn der Mieter die Yacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten zurückgibt, trägt er alle Kosten für die Rückführung. Falls die Rückführung länger dauert als die Charterzeit, gilt die Yacht erst als zurückgegeben, wenn sie im vereinbarten Hafen angekommen ist.
3. Verspätete Rückgabe: Bei verspäteter Rückgabe oder Nichtbenutzbarkeit der Yacht, die der Mieter verschuldet hat, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
4. Versicherung und Haftung: Der Abschluss einer Kasko-Versicherung entbindet den Mieter nicht von der Haftung für Schäden, die nicht von der Versicherung gedeckt sind oder bei denen die Versicherung sich das Recht auf Regress vorbehält. Besonders gilt das bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet; nicht gedeckte Schäden sind vom Mieter sofort zu ersetzen. Bei mängelfreier Rückgabe wird die Kaution umgehend zurückerstattet.
5. Die Bedingungen des Versicherers, die auf Nachfrage gerne zur Verfügung gestellt werden, sind Bestandteil des Vertrags. Falls Schäden auftreten, trägt der Mieter die Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die von der geleisteten Kaution abweichen kann. Wenn die Yacht und die Ausrüstung mängelfrei zurückgegeben werden, wird die Kaution sofort erstattet. Schäden und Verluste, die die Kaution nicht abdecken, müssen vom Mieter unverzüglich ersetzt werden.
Es wird außerdem dringend empfohlen, eine erweiterte Skipperhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese deckt unter anderem die Haftpflicht innerhalb der Crew und den Ersatz von Schäden an der Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. Auch eine Folgeschadenversicherung wird empfohlen. Die Vermieter oder die Agentur stellen gern alle erforderlichen Unterlagen dazu zur Verfügung.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur möglich, wenn der Vermieter zustimmt. Falls bei der Berechnung des Charterpreises oder der Extras offensichtliche Fehler auftreten, haben sowohl der Vermieter als auch der Mieter das Recht und die Pflicht, den Preis entsprechend der gültigen Preisliste zu korrigieren. Das ändert jedoch nichts an der Rechtswirksamkeit des Vertrags.
2. Sollte eine Regelung im Vertrag unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrags trotzdem gültig. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch möglichst ähnliche wirksame Regelungen zu ersetzen, um den Vertrag aufrechtzuerhalten.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für alle Ansprüche zwischen dem Mieter und der Agentur gilt das Recht am Sitz der Agentur, und auch der Gerichtsstand ist am Sitz der Agentur. Für alle Ansprüche zwischen dem Mieter und dem Vermieter gilt hingegen das Recht am Sitz des Vermieters, ebenso ist der Gerichtsstand am Sitz des Vermieters. Das bedeutet, dass im Streitfall die jeweiligen Parteien vor den Gerichten am jeweiligen Sitzort der Agentur oder des Vermieters klagen.